Satzung

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    Satzung

     Wein-, Obst- und Gartenbauverein

    Hoheneck e.V.

     


     

    Fassung vom 08.05.2024

    Eingetragen beim Amtsgericht Stuttgart am 26.09.2024

    Vereins-Register-Nr.: VR 201265

     


     

    § 1 Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr

    1. Der Verein führt den Namen Wein-, Obst- und Gartenbauverein Hoheneck e.V., nachstehend kurz Verein genannt. Er hat seinen Sitz in Ludwigsburg – Hoheneck und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart unter der Registernummer VR 201265 eingetragen.

    2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    4. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    6. Sofern Bezeichnungen aus Gründen sprachlicher Vereinfachung nur in der männlichen Form verwendet werden, sind damit selbstverständlich stets alle Menschen gleich welchen Geschlechts gemeint.

     


     

    § 2 Ziele des Vereins

    1. Die Ziele des Vereins bestehen insbesondere auf nachfolgenden Gebieten:

      1. Förderung der Pflanzenzucht und Kleingärtnerei.

      2. Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes.

      3. Förderung der Heimatpflege.

      4. Förderung des Wein-, Obst- und Gartenbaus unter Berücksichtigung seiner landschaftsprägenden Bedeutung und aller ökologischen Gegebenheiten.

      5. Erhaltung und Pflege von Streuobstwiesen und Streuobstbeständen.

      6. Aktionen zur Pflege der Natur und Kulturlandschaft in den Bereichen Tal, Wüstkästen, Bangert, Obere Weingärten und Schlossberg zwischen Heimengasse, Bangertsweg und der L1129 in Ludwigsburg.

    2. Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch:

      1. Fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten.

      2. Durchführung von Schnittunterweisungen und die aktive Weitergabe von Terminen zu Seminaren, Fachvorträgen und Aktionen anderer Organisationen, wie z.B. dem Kreisverband, Landesverband, LEV, NABU, BUND und weitere, die dem Natur- und Landschaftsschutz dienen.

      3. Kontaktpflege mit kommunalen und staatlichen Stellen, Verbänden und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung.

      4. Öffentlichkeitsarbeit.

      5. Förderung und Erhaltung der heimischen Streuobstwiesen als Beitrag zum Naturschutz und der Landschaftserhaltung.

      6. Förderung der Gartenkultur in Bezug auf naturnahe Gartengestaltung.

      7. Erhaltung des Weinbaus und der Streuobstwiesen in Hoheneck.

      8. Betrieb und Erhaltung der Nutzwasserversorgungsanlage.

      9. Die Vertretung des Erwerbsobstbaus ist nicht Ziel des Vereins.

     


     

    § 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

    1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

    2. Bei Bedarf können Vorstandsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten in Abweichung von Ziffer 1 gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden (Ehrenamtspauschale). Die Aufwandsentschädigung ist in der Geschäfts-, Finanz- und Wahlordnung geregelt und wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

    3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vorstandstätigkeit nach Abs. 2 trifft die Mitgliederversammlung.

    4. Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

    5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

    6. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

    7. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäfts-, Finanz- und Wahlordnung des Vereins.

     


     

    § 4 Organisation, Dachverband

    Der Verein ist mit allen Mitgliedern dem Kreisverband für Obstbau, Garten und Landschaft Ludwigsburg e.V. und unmittelbar über diesen dem Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V. angeschlossen.

     


     

    § 5 Mitgliedschaft

    1. Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen.

    2. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder sowie Fördermitglieder.

    3. Ordentliche Mitglieder sind Vollmitglieder, Familienmitglieder, Kinder- und Jugendmitglieder.

    4. Jugendliche werden nach dem vollendeten 18. Lebensjahr nicht automatisch Vollmitglied, sondern können die Vollmitgliedschaft ordentlich beantragen.

    5. Fördermitglieder haben Stimmrecht.

    6. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die Zweck und Ziele des Vereins anerkennen und gewillt sind, ihn zu fördern.

    7. Mit einer schriftlich zu stellenden Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand über die Aufnahme in den Verein.

    8. Gegen die Ablehnung eines Antrags, die schriftlich ohne Begründung erfolgt, ist binnen 4 Wochen Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.

    9. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

    10. Der Austritt hat zum Jahresende zu erfolgen und ist den Vorsitzenden gegenüber bis 30.09. des jeweiligen Jahres schriftlich zu erklären.

    11. Der Ausschluss von Mitgliedern ist von den Vorsitzenden nach Beschluss der Mitgliederversammlung umzusetzen.

    12. Der Ausschluss kann insbesondere erfolgen wegen vereinsschädigendem Verhalten und Beitragsrückständen von mehr als einem Jahr. Er ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

    13. Im Falle des Austritts oder Ausschlusses bestehen keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.

    14. Verpflichtungen aus der Zeit der Vereinszugehörigkeit sind zu erfüllen.

    15. Die Satzung des Vereins, die Geschäfts-, Finanz- und Wahlordnung, sowie die Geschäftsordnung Nutzwasserversorgungsanlage sind in der jeweils gültigen Fassung auf den Webseiten des Vereins veröffentlicht.

     


     

    § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Die Mitglieder sind berechtigt

      1. Informationen und Tipps in allen wein-, obst- und gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen,

      2. an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen,

      3. an den Vereinsveranstaltungen und Versammlungen aktiv mitzuwirken, das Wort zu ergreifen, abzustimmen und zu wählen,

      4. Anträge zur Mitgliederversammlung zu stellen. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen zu dem in der Einladung zur Mitgliederversammlung festgelegten Termin den Vorständen schriftlich vorliegen.

    2. Die Mitglieder sind verpflichtet

      1. sich gemäß der Richtlinien in einem Landschaftsschutzgebiet und in der Natur zu verhalten. Dazu gehören:

        1. Vermeidung von unnötigem Lärm wie

          1. laute Musik, laute Tonwiedergabe jeglicher Art,

          2. Arbeiten mit Maschinen und Geräten, die nicht landschaftserhaltenden und gärtnerischen Tätigkeiten entsprechen.

        2. Ordnungsgemäße Entsorgung von Abfall, getrennt nach den Vorgaben der Wiederverwertung.

        3. Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zur Entsorgung von Schnittgut aller Art.

      2. mit der Aufnahme in den Verein die Satzung und Geschäftsordnungen anzuerkennen,

      3. sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben und -ziele einzusetzen,

      4. die Satzung und sonstige Entscheidungen der Vereinsgremien zu beachten und zu erfüllen,

      5. das Vereinseigentum bei dessen Gebrauch schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden zu beseitigen bzw. zu ersetzen,

      6. die Vereinsbeiträge entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung fristgerecht zu entrichten,

      7. den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:

        1. Die Mitteilung von Anschriftenänderungen und Änderungen der E-Mail-Adresse.

        2. Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren .

        3. Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Familienmitgliedschaft).

        4. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

    3. Teilnahme an der Nutzwasserversorgung

    Ordentliche Mitglieder können an der Nutzwasserversorgungsanlage nach den Richtlinien der Geschäftsordnung Nutzwasserversorgungsanlage teilnehmen, wenn die Erstellung des Wasseranschlusses unter Beachtung der Querung von öffentlichen und privaten Grundstücken technisch möglich und wirtschaftlich umsetzbar ist.

     


     

    § 7 Datenschutz & Persönlichkeitsrechte

    1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung personenbezogene Daten über persönliche und sächliche Verhältnisse der Mitglieder innerhalb des Vereins genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

    2. Jedes Mitglied hat das Recht auf

      1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,

      2. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,

      3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt und

      4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

    3. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder und sonstige Organmitglieder oder Beauftragte herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.

    4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.

    5. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

    6. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.

    7. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Person aus dem Verein hinaus.

    8. Im Zusammenhang mit seinen satzungsgemäßen oder beschlossenen Aufgaben und Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seinen Mitteilungen (Printmedien aller Art) sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

    9. Dies betrifft insbesondere Ergebnisse von Wahlen, Zusammenkünften, Sitzungen, Veranstaltungen aller Art (wie z.B. Tagungen und Bildungsveranstaltungen), Verleihung von Preisen bzw. Auszeichnungen oder bei sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre.

    10. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereinszugehörigkeit, Funktion und – soweit erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang und Berufszugehörigkeit.

    11. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos bzw. Einzelangaben seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos/Angaben von den Webseiten.

    12. Beim Ausscheiden aus dem Verein werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, welche die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

    13. Die Datenschutzerklärung ist in der jeweils gültigen Fassung auf den Webseiten vom Verein veröffentlicht.

     


     

    § 8 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind:

    1. Die Mitgliederversammlung

    2. Der Vorstand

    3. Der Beirat


     

    § 9 Mittel des Vereins

    Die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben notwendigen Mittel werden aufgebracht:

    1. Durch Beiträge der Mitglieder.

    2. Durch Einnahmen aus Unternehmungen oder Veranstaltungen des Vereins.

    3. Durch Zuschüsse aus öffentlichen Quellen.

    4. Durch sonstige Zuwendungen an den Verein.

    5. Bereitstellung der Nutzwasserversorgung.

    6. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt und in der Geschäfts- Finanz- und Wahlordnung geregelt.

    7. Bei Notwendigkeit kann die Erhebung eines außerordentlichen Beitrags in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

     


     

    § 10 Die Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.

    Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt.

    Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch unter der zuletzt in Textform mitgeteilten E-Mail-Adresse geladen werden. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.

    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche beantragt oder der Vorstand bzw. Beirat die Einberufung beschließt.

    Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres.

    Der Mitgliederversammlung obliegt

      1. Die Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte sowie des Kassenprüfungsberichtes.

      2. Die Entlastung des Vorstandes und des Kassenvorstands (Kassierer/Kassiererin).

      3. Die Wahl des Vorstandes, des Beirates und von mindestens zwei Kassenprüfern, die ordentliche Mitglieder sein müssen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

      4. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

      5. Die Berufungsentscheidung gegen den Ausschluss und die Versagung der Aufnahme eines Mitglieds durch den Vorstand.

      6. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

      7. Die Aufstellung und Änderung von Vereinsordnungen und Geschäftsordnungen.

      8. Die Beschlussfassung über Anträge.

      9. Die Änderung der Satzung.

      10. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

      11. Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

      12. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

      13. Wahlen finden in der Regel geheim statt. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Wahlleiter und kann, auf dessen Vorschlag, mit Stimmenmehrheit eine andere Abstimmungsform, z.B. Akklamation, beschließen.

     


     

    § 11 Der Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus:

      1. 1. Vorstand

      2. 2. Vorstand

      3. Kassenvorstand

      4. Schriftführer

      5. Wasserwart

      6. Vorstand Blumenschmuckteam

      7. Vorstand Wirtschaftsausschuss

    2. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht dem Beirat und der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Bei der Behandlung grundsätzlicher und wichtiger Fragen ist der Beirat zu den Beratungen des Vorstandes heranzuziehen.

    3. Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben auf einzelne Vorstandsmitglieder zur Erledigung übertragen.

    4. Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind oder während der Wahlperiode ein oder mehrere Mitglieder aus dem Organ ausscheiden.

    5. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds vor dem Ablauf der Amtszeit, kann der Vorstand bis zur nächsten möglichen Wahl ein Vereinsmitglied kommissarisch in das zu besetzende Ehrenamt berufen.

    6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend sind.

    7. Im Sinne des § 26 BGB gehören dem Vorstand an: 2 gleichberechtigte Vorsitzende (1. Vorstand und 2. Vorstand) sowie der Kassenvorstand. Diese sind berechtigt, den Verein in Rechtsgeschäften und gegenüber Dritten nach außen allein zu vertreten. Diese Vorstände bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur nächsten möglichen Wahl im Ehrenamt, sofern sie diesem zustimmen.

    8. Die beiden gleichberechtigten Vorsitzenden vertreten den Verein einzeln.

    9. Die beiden gleichberechtigten Vorsitzenden führen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Beirates und des Vorstands aus und überwachen deren Ausführung einzeln.

    10. Die beiden gleichberechtigten Vorsitzenden berufen und leiten die Mitgliederversammlung, den Beirat und die Sitzung des Vorstandes sowie die sonstigen Veranstaltungen des Vereins.

    11. Dem Vorstand steht es frei, die beiden gleichberechtigten Vorsitzenden zu beauftragen, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfall Sachverständige beratend hinzuzuziehen.

    12. Können einzelne Vorstandsämter nicht besetzt werden, bleiben diese vakant, können diese durch den Vorstand durch ein Vollmitglied kommissarisch besetzt werden. Dieses Mitglied hat volles Stimmrecht.

     


     

    § 12 Beirat

    Der Beirat besteht aus:

    1. Den Mitgliedern des Vorstandes.

    2. Bis zu 10 Beisitzern.

     


     

    § 13 Kassenprüfung

    1. Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins (Kassenprüfung) durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer zu erfolgen.

    2. Der Prüfungsbericht wird im Anschluss an den Kassenbericht in der Mitgliederversammlung vorgetragen.

     


     

    § 14 Sitzungsniederschriften

    1. Über Sitzungen und Versammlungen sind vom/von der Schriftführer/in oder dessen Beauftragten kurz gefasste stichpunktartige Niederschriften zu fertigen, in denen wesentliche Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse, aufgenommen werden.

    2. Die Niederschriften sind vom/von der Protokollführer/in und einem der beiden gleichberechtigten Vorsitzenden zu unterzeichnen.

     


     

    § 15 Satzungsänderung

    1. Die Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung.

    2. Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

    3. Die Beschlussfassung erfolgt mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

    4. Änderungen, die vom Registergericht oder Finanzamt gefordert oder empfohlen werden und den Wesenskern der Satzung nicht beeinflussen, können ebenso wie redaktionelle Änderungen vom Beirat beschlossen werden.

    5. Der nächsten Mitgliederversammlung ist ein solcher Beschluss bekannt zu geben.

     


     

    § 16 Salvatorische Klausel 

    1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.

    2. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der ursprünglichen Zielsetzung am nächsten kommen.

    3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

    4. Sollte im Wege der rechtlich zulässigen Auslegung oder Ergänzung einer fehlenden, unwirksamen oder unzulässigen Bestimmung keine Regelung möglich sein, gilt die gesetzliche Regelung, wobei jedoch die anderen, gesetzlich zulässigen Regelungen dieser Satzung hiervon ausdrücklich unberührt bleiben sollen.

     


     

    § 17 Auflösung

    1. Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muss.

    2. Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

    3. Kommt diese nicht zu Stande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

    4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V. (LOGL), der es bis zur Gründung eines neuen gleichartigen Vereins zu verwalten hat. Die Dauer der Treuhandschaft beschränkt sich auf fünf Jahre. Danach ist das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Pflanzenzucht und Kleingärtnerei, Förderung der Heimatpflege, Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes zu verwenden.

    5. Liquidatoren im Fall der Auflösung sind je einzelvertretungsberechtigt der erste und der zweite Vorstand, es sei denn, die Versammlung beschließt etwas anderes.

     


     

    Die Geschäftsordnungen und Datenschutzerklärung sind kein Bestandteil der Satzung.

    Diese Satzung tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht Stuttgart in Kraft.

     

    Weitere Dokumente:

    Geschäfts-, Finanz- und Wahlordnung

    Geschäftsordnung Nutzwasserversorgungsanlage

    Unterschriften zu Satzung und den Geschäftsordnungen

    Datenschutzerklärung

     


     

    Ludwigsburg-Hoheneck, 30.09.2024