Geschäftsordnung Nutzwasseranlage

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    Geschäftsordnung Nutzwasseranlage

     Wein-, Obst- und Gartenbauverein

    Hoheneck e.V.

     


     

    Fassung vom 08.05.2024

    Die Geschäftsordnungen sind kein Teil der Satzung

     


     

    Die Nutzer der Nutzwasserversorgungsanlage werden im folgenden Teilnehmer genannt.

    Der Wein-, Obst- und Gartenbauverein Hoheneck e.V. wird im nachfolgenden Verein genannt.

     


     

    § 1 Richtlinien Nutzwasserversorgungsanlage

    1. Die Nutzwasserversorgungsanlage wurde zum Bewässern und zum Ansetzen von Pflanzenschutzmitteln errichtet und darf ausschließlich nur zu diesem Zweck verwendet werden!

    2. Das zur Verfügung gestellte Wasser ist als Trinkwasser nicht geeignet! Der Verein kann nicht sicherstellen, dass das Wasser frei von Keimen und weiteren Verunreinigungen ist!

    3. Die Wasserleitungen sind größtenteils überirdisch. Daher beschränkt sich die garantierte Betriebszeit von Mitte Mai bis Anfang Oktober. Witterungsbedingt muss der Teilnehmer kürzere Betriebszeiten in Kauf nehmen.

    4. Über die Termine der Inbetriebnahme und Schließung der Nutzwasserversorgungsanlage entscheidet der Vorstand und gibt dies in den Schaukästen am Bangertseck und Weinberghaus, sowie auf den Vereinswebseiten bekannt.

    5. Die Wasserentnahme ist nur Vereinsmitgliedern gestattet. Bei Unterverpachtung des Grundstücks wird nur der Hauptwasserzähler vom Verein abgelesen. Die Ablesung und Abrechnung der Nebenwasserzähler ist Sache des Grundstücksbesitzers. Auch bei Unterverpachtung müssen die Besitzer der dem Hauptanschluss nachfolgenden Wasserentnahmestellen ordentliche Mitglieder im Verein sein und werden behandelt wie Teilnehmer an der Nutzwasserversorgung. Alle Kosten die durch die nachfolgenden Wasserentnahmestellen entstehen, einschließlich Grundgebühr, gehen zu Lasten des Hauptanschlusses. Nachfolgende Entnahmestellen sind dem Verein zu melden.

    6. Störungen sind unverzüglich dem Vereinsvorstand zu melden.

    7. Dem Wasserwart und/oder von ihm beauftragten Personen ist zu Reparatur- und Wartungszwecken nach terminlicher Abstimmung freier Zugang zum Grundstück zu gewähren. Dies gilt auch, wenn die Nutzwasserversorgungsanlage erweitert wird.

    8. Änderungen und Umbauten an der Nutzwasserversorgungsanlage sind nur mit Zustimmung des Wasserwarts gestattet und durch diesen abzunehmen und freizugeben. Alle Leitungen und Armaturen bis einschließlich des Wasserzählers sind Eigentum des Vereins.

    9. Armaturen vor dem Wasserzähler dürfen nicht verändert werden, z.B. durch Entfernen der Handräder.

    10. Es dürfen nur Wasserzähler des Vereins verwendet werden.

    11. Die Wasserzähler werden vom Verein regelmäßig geprüft.

    12. Der Teilnehmer ist verpflichtet, den Wasserzähler gegen jede Art von Witterungseinflüssen zu schützen. Die Kosten für Reparatur oder Neubeschaffung bei Beschädigung des Wasserzählers trägt der Teilnehmer.

    13. In der Regel werden die Wasserzähler gegen Manipulation mit einer Plombe gesichert. Diese Plomben werden vom Wasserwart bzw. dessen beauftragten Personen angebracht und entfernt. Sollte eine Plombe vom Teilnehmer entfernt oder manipuliert werden, wird eine Gebühr von 100,00 € erhoben.

     


     

    § 2 Inbetriebnahme und Schließung der Nutzwasserversorgungsanlage

    1. Zum Wasserprobelauf, zur Wasseröffnung, zur Ablesung der Wasserzähler und zur Schließung der Nutzwasserversorgungsanlage müssen die Grundstücke frei zugänglich sein. Datum, Beginn und geplante Dauer werden in den Schaukästen am Bangertseck und Weinberghaus, in der örtlichen Presse und auf den Webseiten des Vereins bekannt gegeben.

    2. Der Wasserprobelauf findet am Tag der Montage der Wasserzähler (Wasseröffnung) statt. Zum Wasserprobelauf dürfen keine Wasserzähler montiert sein. Alle Ventile und Kugelhähne sowie Entleerungen müssen geschlossen sein. An diesem Tag müssen die Wasserzähler vom Teilnehmer rechtzeitig und gut erkennbar bereit gelegt werden. Der Wasserprobelauf und die Montage der Wasserzähler wird vom Wasserwart bzw. dessen beauftragten Personen durchgeführt!

    3. Wasserschließung: Bereits einen Tag vor der Wasserablesung werden die Nutzwasserversorgung eingestellt und die Hauptleitungen entleert.

    4. Wasserablesung: Die Ablesung der Zählerstände und die Demontage der Wasserzähler werden durch den Wasserwart bzw. dessen beauftragten Personen durchgeführt. Die Wasserzähler sind vom Teilnehmer bis zur nächsten Wasseröffnung frostfrei und sicher zu lagern.

    5. Alle Ventile und Kugelhähne sowie Entleerungen müssen von der Wasserschließung bis zum Wasserprobelauf und der Wasseröffnung geöffnet sein.

     


     

    § 3 Kosten für die Teilnahme an der Wasserversorgung

    1. Für die Bereitstellung der Nutzwasserversorgungsanlage wird für jeden Teilnehmer ein jährlicher Grundpreis von 25,00 € berechnet.

    2. Der Preis je Kubikmeter Wasser ist an den Preis der Stadtwerke Ludwigsburg-Kornwestheim (SWLB) gekoppelt und liegt 0,90 € aufgerundet auf den nächsten 10 Cent-Betrag über dem Preis der SWLB.

    3. Der Verbrauch der Teilnehmer wird aufgerundet in vollen Kubikmetern berechnet.

    4. Sollte der Teilnehmer keinen ablesbaren Wasserverbrauch haben, werden drei Kubikmeter Wasserverbrauch berechnet.

    5. Kosten für Abwasser sind nicht vorhanden.

    6. Sollte an den Tagen der Inbetriebnahme (Probelauf, Montage der Wasserzähler, Wasseröffnung) und Schließung (Ablesung, Demontage der Wasserzähler) der Nutzwasseranlage ein Grundstück nicht zugänglich sein, wird jeweils eine Gebühr von 50,00 € erhoben.

    7. Wenn am Tag der Wasseröffnung/-ablesung Wasserzähler nicht zugänglich sind, z.B. starker Bewuchs oder mit Material verstellt, wird zur Wasseröffnung der Wasserzähler nicht montiert und bei der Wasserablesung nicht demontiert. Eine Gebühr von 50,00 € wird erhoben.

     


     

    § 4 Erweiterung der Nutzwasserversorgungsanlage

    1. Jeder neue Teilnehmer entrichtet eine einmalige Gebühr von 150,00 €, unabhängig davon ob der Wasseranschluss schon besteht und/oder von einem vorherigen Teilnehmer schon genutzt wurde.

    2. Die Kosten für die Erweiterung der Nutzwasserversorgungsanlage bis an die Grundstücksgrenze tragen der Teilnehmer und der Verein. Die Kosten an den Teilnehmer werden wie folgt berechnet:

      1. Eine einmalige Grundgebühr von 150,00 €.

      2. Einen einmaligen Betrag von 350,00 € für die Materialkosten.

      3. Bei Bedarf von Großmaschinen, Gerätschaften und sonstigem Werkzeug z.B. für die Grabarbeiten zum Verlegen der Leitungen, kann der Teilnehmer ein Preisangebot beim Vorstand einholen oder sich selbständig um die Einholung eines Angebots bemühen. Der Teilnehmer trägt die entstehenden Unkosten für die Durchführung der Arbeiten und hat keinen Anspruch auf Rückerstattung, wenn zu einem späteren Zeitpunkt an diese neu verlegte Wasserleitung weitere Teilnehmer angeschlossen werden.

      4. Die Kosten für Verlegearbeiten auf dem privaten Grundstück trägt ausschließlich der Teilnehmer.

    3. Die Erweiterung der Nutzwasserversorgungsanlage bis zum Anschluss der Wasseruhr des neuen Teilnehmers untersteht der Aufsicht, Planung und Verantwortung des Vereins.

    4. Die Teilnehmer sind verpflichtet, eine Erweiterung der Nutzwasserversorgungsanlage über bzw. auf ihrem Grundstück zuzulassen.

     


     

    Die Geschäftsordnungen und Datenschutzerklärung sind kein Bestandteil der Satzung.

    Änderungen an der Geschäftsordnung können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

     

    Weitere Dokumente:

    Satzung

    Geschäfts-, Finanz- und Wahlordnung

    Unterschriften zu Satzung und den Geschäftsordnungen

    Datenschutzerklärung

     


      

    Ludwigsburg-Hoheneck, 30.09.2024

     

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