Geschäfts-, Finanz- und Wahlordnung

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    Geschäfts-, Finanz- und Wahlordnung

     Wein-, Obst- und Gartenbauverein

    Hoheneck e.V.

     


     

    Fassung vom 08.05.2024

    Die Geschäftsordnungen sind kein Teil der Satzung

     


     

    § 1 Mitgliedsbeiträge

    Durch Einsatzbereitschaft der Mitglieder bei einzelnen Veranstaltungen bzw. Instandhaltungsaktionen können die Beiträge des Folgejahres bis zur maximalen, angegebenen Höhe reduziert werden.

    Fördermitgliedschaft:

    mindestens 15,- € / Jahr

    Mitglieder bis zum vollendeten 18 Lebensjahr:

    Kinder und Jugendliche beitragsfrei

    Mitglieder ab 18 bis einschließlich 65 Jahre:

    Vollmitgliedschaft 50,- € / Jahr reduziert bis max. 20,- €

    Familienmitgliedschaft 75,- € / Jahr reduziert bis max. 25,- €

    Durch geführte Anwesenheitslisten werden die jeweiligen Mitglieder mit der Dauer der Anwesenheit erfasst. Anwesenheitsdauer, durch die die maximale Reduzierung erreicht werden kann, sind bei Vollmitgliedschaften 6 und bei Familienmitgliedschaften 10 Stunden Hilfsaufwand pro Jahr. Erfassung der Anwesenheit bei Familienmitgliedschaft erst ab Jugendmitglied. Die Aufsichtspflicht liegt bei den gesetzlichen Vertretern.

    Mitglieder ab 66 bis einschließlich 70 Jahre:

    Vollmitgliedschaft 35,- € / Jahr reduziert bis max. 20,- €

    Familienmitgliedschaft

    (wenn ein Familienmitglied das Alter erreicht hat) 50,- € / Jahr reduziert bis max. 25,- €

    Durch geführte Anwesenheitslisten werden die jeweiligen Mitglieder mit der Dauer der Anwesenheit erfasst. Anwesenheitsdauer, durch die die maximale Reduzierung erreicht werden kann, sind bei Vollmitgliedschaften 3 und bei Familienmitgliedschaften 5 Stunden Hilfsaufwand pro Jahr. Erfassung der Anwesenheit bei Familienmitgliedschaft erst ab Jugendmitglied. Die Aufsichtspflicht liegt bei den gesetzlichen Vertretern.

    Mitglieder ab 71 Jahre:

    Vollmitgliedschaft 20,- € / Jahr

    Familienmitgliedschaft (wenn ein Familienmitglied das Alter erreicht hat) 25,- € / Jahr

    Ehrenmitgliedschaft:

    beitragsfrei

      1. Für die Vorstandsmitglieder, bestehend aus den in § 11 Abs. 1 der Satzung aufgelisteten Ämtern, wird der maximal reduzierbare Beitrag für Vollmitgliedschaft oder Familienmitgliedschaft berechnet.

      2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und in die Geschäfts-, Finanz- und Wahlordnung eingetragen.

      3. Die Mitgliedschaften sind in § 5 der Satzung geregelt. Festgelegt wird:

        1. Kinder gelten als Kinder bis zum vollendeten 13. Lebensjahr.

        2. Jugendmitglieder sind Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

        3. Zur Familie zählen Ehepartner ohne Kinder, Alleinerziehende und Ehepartner mit ihren eigenen Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

      4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und bleiben dies bis zu Ihrem Ausscheiden aus dem Verein. Sie werden in einem gebührenden Rahmen mit Urkunde und einem Präsent bedacht.

        1. Ehrenmitglieder sind:

          1. Mitglieder ab dem 80. Lebensjahr und 40 Jahre Mitgliedschaft im Verein.

          2. Vorstands- und Beiratsmitglieder nach 25 Jahren aktiver Arbeit im Vorstand bzw. Beirat.

          3. Weitere Ehrenmitglieder können vom Vorstand vorgeschlagen werden. Die Entscheidung obliegt der Mitgliederversammlung.

     


     

    § 2 Aufwandsentschädigung Vorstand

    Die Aufwandsentschädigung ist in der Satzung in § 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit grundsätzlich geregelt.

    Die Höhe der Aufwandsentschädigungen beschließt die Mitgliederversammlung.

    In der Mitgliederversammlung vom 08.05.2024 wurden folgende Aufwandsentschädigungen für die Vorstandschaft beschlossen:

      • 1. Vorstand 100,00 € / Jahr

      • 2. Vorstand 100,00 € / Jahr

      • Kassenvorstand 80,00 € / Jahr

      • Schriftführer/in 80,00 € / Jahr

      • Wasserwart 80,00 € / Jahr

      • Vorstand Blumenschmuckteam 80,00 € / Jahr

      • Vorstand Wirtschaftsausschuss 80,00 € / Jahr

    Die Regelung der Vergütung für die Vereinstätigkeit nach § 3 Abs. 4 bis 6 der Satzung bleibt hiervon unberührt.

     


     

    § 3 Aufwandsentschädigung Beirat

    Die Aufwandsentschädigung ist in der Satzung in § 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit grundsätzlich geregelt. Im Wesentlichen unter Absatz 4 bis 6.

     


     

    § 4 Ausgaben für Sonderanschaffungen Inventar

    Sonderanschaffungen über 250,00 € müssen durch den Vorstand mit einer einfachen Mehrheit beschlossen werden.

     


     

    § 5 Wahlen

    Eine Wahlperiode beträgt 4 Jahre.

    Der Vorstand wird nach folgendem Schema gewählt:

      • Jahr 1: 1. Vorstand

      • Jahr 2: 2. Vorstand und Vorstand Wirtschaftsausschuss

      • Jahr 3: Kassenvorstand und Vorstand Blumenschmuck

      • Jahr 4: Schriftführer/in und Wasserwart

    Beiräte werden im 2- Jahresrhythmus so gewählt, dass annähernd 50% der Beiräte neu zu wählen sind.

    Sollte ein Vorstandsmitglied oder Beiratsmitglied vorzeitig aus dem Amt ausscheiden, muss die neue Besetzung des Ehrenamtes in dieses Schema gewählt werden. Das heißt, in diesem Falle ist einmalig eine kürzere Wahlperiode anzuwenden.

    Die Kassenprüfer sind jedes Jahr von der Mitgliederversammlung neu zu wählen.

     


      

    Die Geschäftsordnungen und Datenschutzerklärung sind kein Bestandteil der Satzung.

    Änderungen an der Geschäftsordnung können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

     

    Weitere Dokumente:

    Satzung

    Geschäftsordnung Nutzwasserversorgungsanlage

    Unterschriften zu Satzung und den Geschäftsordnungen

    Datenschutzerklärung

      


      

    Ludwigsburg-Hoheneck, 30.09.2024

     

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